Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Preisangebote. Für die Berechnungen und Preisangebote sind die Berechnungsgrundlagen
für Buchdruckarbeiten bzw. Flachdruckarbeiten des Hauptverbandes der graphischen Unterneh-
mungen Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung als unverbindlicher Kalkulationsbehelf sowie die
Tagespreise für Papier, Klischees, Buchbindematerial usw. maßgebend. Preisangebote bedürfen
der schriftlichen Form für ihre Verbindlichkeit.
Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Preisangeboten in irgendeinem Punkte abweichen
oder aber erst nach einem 8 Tage überschreitenden Zeitraum erteilt werden, bedürfen zur
Begründung einer Verbindlichkeit des Auftragnehmers deren Bestätigung.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief
müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden,
widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als verbindlich gilt.
Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise (z. B. Papier, Klischees, Buchbindematerial usw.)
sowie eine Erhöhung der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Vereinbarungen nach der
Festsetzung des Kaufpreises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer,
die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Dieser Tatbestand wird von
dem Auftraggeber durch die Annahme der Auftragsbestätigung ausdrücklich genehmigt.
Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auf-
tragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, vor Ausführung eines Auftrages ein firmenmäßig ge-
zeichnetes Auftragsschreiben anzufordern.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3. Rechnungspreis. Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem
Tage, an dem er — auch teilweise — liefert für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf
Abruf bereithält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt 1
erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftrags-
festlegung Änderungen mit Einverständnis des Auftraggebers durchgeführt wurden.
4. Zahlungsbedingungen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14
Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb
von 10 Tagen wird ein Skonto bis zu 2% gewährt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugs-
zinsen in der Höhe von 2% über dem jeweiligen Zinsfuß der Nationalbank in Anrechnung
gebracht. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine
Verpflichtung zur Auftragsausführung. Bei Arbeiten, die sich über einen größeren Zeitraum erstrek-
ken, ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern.
Wird Zahlung mittels Wechsel vereinbart, so gehen sämtliche Wechsel- und Diskontspesen zu
Lasten des Auftraggebers. Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgebend,
mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt. Wird eine wesentliche
Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in
Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch
noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die
Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Von die-
sen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schrift-
lichen Form.
5. Eigentumsvorbehalt. An allen Rohmaterialien jeder Art, die dem Auftragnehmer vom Auf-
traggeber selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, hat der
Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher fälliger Förderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des
Auftragnehmers. Sie darf vor voller Bezahlung ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder ver-
pfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware
ist der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung des Preises nur dann berechtigt, wenn er die ver-
kaufte Ware gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreisteiles, der der verkauften Warenmenge
entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst.
6. Verpackung. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeugnisse
enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton,
Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet. Werden Kisten im einwandfreiem Zustand
innerhalb von 4 Wochen frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so können bis zwei Drittel des Selbst-
kostenpreises gutgeschrieben werden.
7. Lieferzeit. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auf-
tragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftagnehmer zur Verfügung
stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem
Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verläßt. Vereinbarte Lieferzeiten sind
grundsätzlich nur Zirkatermine sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt
wurden. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfall-
mustern wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst
nach Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die Nachfrist muß der
Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. — Soweit ein Schaden auf einem Ver-
schulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des
Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere
Gewalt entbindet den Auftragnehmer grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig
ob sich diese höhere Gewalt in dem Betrieb des Auftragnehmers oder in Betrieben der Vor-
und Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom
Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwaige Schäden haftbar zu machen.
8. Lieferungen. Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenom-
men. Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5%, bei schwierigeren
oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10% gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu
verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich
berücksichtigt. Für die Gleichheit zwischen Andruck und Auflagedruck bzw. zwischen Original
und Auflagedruck wird nicht gewährleistet, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart
wurde. Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder im Format berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Eine Garantie für die Echtheit von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gum-
mierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer
gegenüber verpflichten.
Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif
bezeicheten Abzügen übersehen hat, ist der Autragnehmer nicht haftbar. Telefonisch
oder telegrafisch angeordnete Satzänderungen werden von dem Auftragnehmer ohne Haftung für
Richtigkeit durchgeführt.
9. Annahmeverzug. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder
zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung
nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmßig
erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer
durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
10. Beanstandungen. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der
Ware zulässig und müssen dem Auftragnehmer unverzüglich bekanntgegeben werden. Mängel
eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der
Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung; der Auftraggeber
verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder bei wesentlichen
oder unwesentlichen Mängeln Minderung des Entgeltes zu fordern. Soweit ein Schaden auf
einem Verschulden (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des
Rechnungsbetrages begrenzt.
Mängelrüge bei versteckten Mängeln muß innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung angezeigt
werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden
können. Bei Papier, Karton oder sonstigem Material gelten jene Toleranzen, die in den ent-
sprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind. Bei Teillieferungen ist die
Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Entsprechend den Usancen der
Papierindustrie dürfen alle Papiere und Kartone in punkto Grammage bis 5% schwerer oder
leichter als bestellt geliefert werden. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die
durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
11. Beigestellte Materialien. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Papier,
Klischees usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt
ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der
Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsmäßige Über-
nahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes
Verschulden entstanden sind. Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung
des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie die
üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckzurichtung und Fortdruck gehen mit der
Bearbeitung selbsttätig in das Eigentum des Auftragnehmers über.
12. Auftragsunterlagen. Für Manuskripte, Entwürfe, Druckstöcke, Diapositive und sonsti-
ge Unterlagen haftet der Auftragnehmer im Sinne des Punktes 11 bis zu einem
Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der
Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
13. Eigentumsrecht. Die von dem Auftragnehmer hergestellten Schriftsätze, Druckplatten, Li-
thographien, photographisch hergestellten Filme und Platten, Matern, Stanzen, Stereos und
Galvanos und andere für den Produktionsprozeß beigestellte Behelfe bleiben das unveräußer-
liche Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz
geleistet hat. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe, welche im Auftrag des zur Lieferung ver-
pflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
14. Sonderkosten. Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung
gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen
Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z. B. für Fertigmachen und Konfektionieren der Druck-
arbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall
Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht
zur Ausführung gelangt.
15. Satz- und Druckfehler. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von der
Druckerei verschuldet sind. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden nach der auf-
gewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Korrekturabzüge werden dem Auftrag-
geber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt,
auch ohne Bestellung Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die
Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren
Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Kor-
rekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Un-
richtigkeiten der Druckausführung. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte
Ausgabe des Duden maßgebend.
16. Lagerung von Druckerzeugnissen. Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung,
Druckarbeiten, Stehsatz, Druckzylinder, Lochbänder, Filme, Papiere usw. nach Durchführung des
Auftrages zu lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere Vereinbarung mit dem
Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr
der Lagerung.
Die Berechnung erfolgt jeweils im nachhinein für 3 Monate. Auch die vereinbarte Verpflichtung
zur Aufbewahrung des Satzes erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten
nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
17. Periodische Arbeiten. Umfaßt der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender
Druckarbeiten und ist ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der
Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluß eines
Kalendervierteljahres gelöst werden.
18. Einlagerung. Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich
vereinbart ist, so haftet dieser für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Der
Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten
Waren abzuschließen.
Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen
Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter (Abschnitt Vll/Lagertarif
A, Zif. 1/lit.al, das heißt, mit einem Lagergeld von derzeit bis 5t = € 0,38/100kg angefangener
Woche, über 5t = € 0,18/100kg angefangener Woche. Der zeitweilige Verzicht auf das
Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt der noch beim Drucker lagernden
Erzeugnisse.
19. Urheber- und Vervielfältigungsrecht. Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der
urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen
oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das
nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16 Urheberrechtsgesetz);
im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand
des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von
ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, Lochbänder, Filme u. ä.) und Druckerzeugnisse
(Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht
verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Der Auftragnehmer ist nicht ver-
pflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen
oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, daß
dem Auftraggeber all jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten ge-
genüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen
Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutz-
rechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben wer-
den, schadlos zu halten. Der Auftragnehmer muß solche Ansprüche vom Auftraggeber unverzüglich
anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber
auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim
Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu
halten.
20. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers. Anfallende Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers an den Auftragnehmer sind grundsätzlich, soweit der Schaden nicht auf grobem
Verschulden des Auftragnehmers beruht, mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.
21. Auftragsabmachungen. Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form.
Münd-liche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestä-
tigt werden, gelten als nicht erfolgt.
22. Namen- oder Markenaufdruck. Der Auftragnehmer ist zum Aufdruck seines Firmennamens
oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten auch ohne
spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
23. Gerichtsstand. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungs-bedin-
gungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, für Rechtsstreitigkeiten über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Vertragsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus
solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftrag-
nehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auf-
traggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftrag
nehmers ausschließlich zuständig.
24. Abweichungen. Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen erlangen erst
nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit.
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus
irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von diesen abweichen,
sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich. Auch dann nicht, wenn vom Auftraggeber Bezug
genommen wird und der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
